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Bistum Chur

Reglement betreffend die Annahme von Geschenken und erblicher Zuwendungen seitens von Seelsorgenden

REGLEMENT
BETREFFEND DIE ANNAHME VON GESCHENKEN UND ERBLICHER ZUWENDUNGEN SEITENS VON SEELSORGENDEN

Einführung

Das Zweite Vatikanische Konzil (vgl. PO 16) lädt die Priester ein, die irdischen Güter und die Dinge der Welt zu gebrauchen, wie es dem Willen Gottes entspricht, und alles abzulehnen, was ihrer seelsorglichen Sendung im Wege stehen kann. Was sie anlässlich der Ausübung ihres Dienstes erhalten, haben sie in erster Linie für ihren standesgemässen Unterhalt und für die Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu verwenden; was aber davon übrig bleibt, sollen sie dem Wohl der Kirche oder caritativen Werken zukommen lassen. Diese Anweisungen des Konzils gelten in analoger Weise für alle Seelsorgenden. Kein Gläubiger darf ein kirchliches Amt als reine Erwerbsquelle betrachten oder die Einkünfte daraus für die alleinige Vermehrung des eigenen Vermögens verwenden. Der ausreichende Unterhalt und der finanzielle Aufwand für die Erfüllung der Amtspflichten werden in unserer Diözese bereits durch einen angemessenen Lohn gedeckt. Somit müssen Zuwendungen, welche die Seelsorgenden in Ausübung ihres Dienstes erhalten, so verstanden werden, dass sie nicht für den privaten Gebrauch gegeben wurden, sondern als Gaben für die Kirche oder für caritative Zwecke. Diese Rechtsvermutung gilt, solange das Gegenteilige nicht feststeht (vgl. CIC can. 1267 § 1).

Richtlinien

1. Wenn ein Seelsorgender eine Zuwendung oder Gabe von den Gläubigen erhält, muss er diese der kirchlichen juristischen Person, in deren Dienst er tätig ist, weiterleiten.

2. Wenn jedoch jemand den Seelsorgenden im Rahmen der Ausübung ihres Dienstes Geschenke, Zuwendungen oder Erbschaften als Privatperson zukommen lassen will, sollen die Seelsorgenden dies ablehnen. Ausgenommen sind kleine Höflichkeitsgeschenke geringen Wertes.

3. Die Seelsorgenden werden sich weiterhin darum bemühen und es fördern, dass die Gläubigen Zuwendungen an die Kirche und/oder für caritative Zwecke machen, sowie dass sie mit dieser Absicht Erbschaften hinterlassen.

4. Es ist den Seelsorgenden strengstens untersagt, mit sakralen Gegenständen Geschäfte zu machen oder daraus eigene Vorteile zu erzielen. Die kirchliche Amtsausübung und der kirchliche Dienst dürfen nicht für eigennützige und materielle Zwecke missbraucht werden. Geschäfte zu betreiben und Habgier gehören nicht zum Lebensstil eines Seelsorgenden.

5. Im Zweifelsfall wird man den zuständigen regionalen Generalvikar zu Rate ziehen.

Verabschiedet vom Bischofsrat am 13. Januar 2011 nach gemeinsamer Beratung im Priesterrat und im Rat der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone am 9. Dezember 2010. Vom Diözesanbischof auf den 1. März 2011 in Kraft gesetzt.

Vitus Huonder, Bischof von Chur