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Bistum Chur

Richtlinien für die Beauftragung von nichthauptamtlich tätigen Laien für die Leitung von Wortgottesdiensten, 2001

Richtlinien für die Beauftragung von nicht-hauptamtlich tätigen Laien für die Leitung von Wortgottesdiensten

(vgl. in: Die Wortgottesfeier 1997,
Weisungen, erlassen von den deutschschweizerischen Bischöfen D 4, S. 5)

  • Für die Leitung von Gemeindegottesdiensten ohne Priester ist die Beauftragung durch den Bischof notwendig.
  • Die Beauftragung erfolgt auf Grund des Gesuchs des Ortspfarrers, des Pfarr-administrators oder des verantwortlichen Priesters.
  • Das Gesuch muss die Notwendigkeit der Beauftragung begründen.
  • Der Bischof prüft das Gesuch und beurteilt dessen Notwendigkeit.
  • Die Beauftragung wird für eine Zeit von drei Jahren und an den zuständigen Priester gebunden ausgestellt.
  • Bei einer Pfarrvakanz bleibt sie, wenn vom Generalvikar nichts anderes verfügt wird, bis zur Übernahme der Pfarrei durch den neuen Pfarrer, den Pfarradministrator oder den verantwortlichen Priester in Kraft.
  • Voraussetzung für die Beauftragung ist der gute Ruf einer Person, ihre kirchliche Einstellung, ihre Akzeptanz in der Pfarrei, eine gute theologische Bildung (Glaubens-kurs, Katechetikkurs), eine genügende liturgische Bildung (Lektorenkurs, Kommunionhelferkurs, Grundkurs für Liturgie, Kurs für Gottesdienstleitung).
  • Die Anzahl der zu beauftragenden Personen pro Pfarrei ist von der Grösse der Pfarrei her zu bestimmen, soll aber in der Regel nicht mehr als drei Personen umfassen.
  • Der Dekan erhält eine Kopie der Beauftragung.

+ Amédée Grab
Bischof von Chur

7000 Chur, 9. November 2001