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Bistum Chur

Statut des Rates der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone des Bistums Chur, 2008

Statut des Rates der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone
des Bistums Chur

1. Zweck

1.1 Der Rat der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone (RLD) ist ein Gremium der Mitverantwortung. Er berät und unterstützt den Bischof in pastoralen Aufgaben und in Fragen des kirchlichen Dienstes.

1.2 In Anbetracht, dass die Ständigen Diakone ähnliche pastorale Aufgaben wie die Laientheologen wahrnehmen, werden sie in den RLD integriert.

 

2. Aufgaben

Zu den Aufgaben des RLD gehören insbesondere:

  • Beratung in Fragen und Anliegen der Bistumsleitung,
  • Behandlung von Problemen und Aufgaben der Pastoralplanung und der Seelsorge aus der Sicht des kirchlichen Dienstes,
  • Besprechen von Fragen des kirchlichen Dienstes und Lebens der in der Seelsorge Mitwirkenden sowie Fragen ihrer Zusammenarbeit,
  • Erörterung von Fragen der Ausbildung und Fortbildung der Ständigen Diakone, der Laientheologinnen und Laientheologen sowie der Mitsorge um den Nachwuchs im kirchlichen Dienst.

 

3. Traktanden

3.1 Der Bischof kann dem RLD Themen zur Behandlung und Beschlussfassung übertragen; der Rat ist verpflichtet, solche Themen anzunehmen. Vor Entscheidungen, die für das ganze Bistum von besonderer Bedeutung sind, wird der Diözesanbischof die diesbezügliche Meinung des Rates der Laientheologinnen und Laientheologen einholen.

3.2 Der Rat kann auch seinerseits dem Bischof Traktandenthemen vorschlagen. Die Annahme von Themenvorschlägen anderer Gremien geschieht in Absprache mit dem Bischof.

 

4. Beschlüsse, Empfehlungen

4.1 Der RLD trifft Entscheide im Sinne von Empfehlungen. Diese treten in Kraft, wenn der Bischof zustimmt.

4.2 Kann der Bischof einer Empfehlung nicht zustimmen, so begründet er seinen Entscheid.

 

5. Wählbarkeit

Wählbar sind alle in der Diözese wirkenden Ständigen Diakone, Laientheologinnen und Laientheologen und andere in der Seelsorge mitwirkende Laien, die die Mitgliedschaft in einem der 14 Dekanate besitzen.

 

6. Zusammensetzung des Rates

  • 10 Vertreterinnen oder Vertreter der Laientheologinnen und Laientheologen
    4 Zürich
    1 Glarus / Ausserschwyz
    1 Uri / Innerschwyz
    1 Obwalden / Nidwalden
    1 Chur
    1 Surselva / Ob dem Schyn-Davos
    1 Engadin / Italienisch Bünden

 

  • 1 Mentor/in für die künftigen Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten
  • 3 Vertreter der Ständigen Diakone
  • 3 Mitglieder kann der Bischof berufen.
  • 2 Vertreterinnen oder Vertreter der für das Bistum Chur Studierenden

 

 

7. Wahlgremien

7.1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Laientheologinnen und Laientheologen werden von den Laienmitgliedern der Dekanate gewählt.

7.2 Die Vertreter der Ständigen Diakone, welche im Bistum tätig sind, werden von den Diakonen selbst gewählt, wobei pro Bistumsregion ein Vertreter zu wählen ist.

7.3 Die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden werden von den für das Bistum Chur Studierenden gewählt.

 

8. Amtsdauer

8.1 Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt oder berufen.

8.2 Zweimalige Wiederwahl und Wiederberufung sind möglich.

8.3 Eine unvollständige Amtszeit zählt nicht.

 

9. Erlöschen der Mitgliedschaft

9.1 Die Mitgliedschaft im Rat erlischt, wenn das Mitglied wegen Wohnortswechsels oder Aufgabenänderung das Gremium nicht mehr vertreten kann, das sie / ihn gewählt hat.

9.2 Ein Laientheologe, der in den Klerikerstand tritt, verliert dadurch seine Mitgliedschaft.

9.3 Wenn ein Mitglied während einer Amtsperiode aus dem Rat ausscheidet, rückt diejenige Person nach, welche bei der Wahl des ausscheidenden Mitglieds nach diesem im betreffenden Wahlgremium am meisten Stimmen erhielt.

 

10. Aufgaben der Mitglieder

10.1 Mit der Annahme der Wahl oder der Berufung verpflichtet sich das Mitglied zur Teilnahme an den Sitzungen des Rates und zur Mitarbeit.

10.2 Es verpflichtet sich ferner, das Gremium, das es vertritt zu informieren und Anregungen entgegenzunehmen.

 

11. Ausschuss und Präsidium

11.1 Der Rat wählt vier Ausschussmitglieder, wovon eines ein Ständiger Diakon sein muss. Der Ausschuss konstituiert sich selbst. Der Präsident / die Präsidentin bedarf der Bestätigung durch den Bischof.

11.2 Die Bistumsleitung ist durch einen Delegierten vertreten.

11.3. Der Ausschuss bereitet die Sitzungen vor und legt die Traktanden einvernehmlich mit dem Diözesanbischof fest.

 

12. Zusammenarbeit mit dem Priesterrat

Die Präsidentin / der Präsident des Ausschusses koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Priesterrat. Ein Mitglied des Ausschusses und ein vom Rat gewähltes weiteres Mitglied vertreten den Rat der Laientheologinnen und Laientheologen im Priesterrat.

 

13. Sitzungen des Rates

13.1 Der Rat tagt jährlich mindestens zweimal. Wenn die Traktanden es nahelegen, kann der Bischof verfügen, dass eine Sitzung parallel zu einer Sitzung des Priesterrates stattfindet. Zusätzliche Sitzungen können einberufen werden, wenn der Bischof oder ein Drittel der Mitglieder des Rates es verlangen.

13.2 Die ordentlichen Sitzungsdaten sollen den Mitgliedern jeweils für ein Jahr bekannt gegeben werden. Vier Wochen vor der Sitzung sind die Einladungen mit der Traktandenliste zu verschicken.

13.3 Zu allen Sitzungen wird der Diözesanbischof oder sein ständiger Vertreter eingeladen.

13.4 Zur Behandlung von Fragen, welche spezifisch den Dienst des Ständigen Diakons betreffen, kann der Diözesanbischof die Vertreter der Ständigen Diakone gesondert einberufen.

 

14. Wahlen und Abstimmungen

14.1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Hand-erheben, wenn nicht ein Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.

14.2 Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr. Der Rat kann aber in einzelnen Fällen das absolute Mehr oder ein qualifiziertes Mehr der anwesenden Mitglieder verlangen.

14.3 Für Wahlen im ersten und zweiten Wahlgang ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr.

 

15. Beschlussfähigkeit

Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

16. Protokoll

Über die Sitzungen wird Protokoll geführt.

 

17. Öffentlichkeitsarbeit

In der „Schweizerischen Kirchenzeitung“ sowie in den Pfarrblättern wird über die Sitzungen des Rates Bericht erstattet.

 

18. Finanzen

Spesen- und Verpflegungskosten werden vom Ordinariat übernommen.

 

19. Statutenänderung

Änderungen des Statuts können von zwei Dritteln des Rates beantragt werden.

 

Dieses Statut wurde von Diözesanbischof Amédée Grab am 24. Mai 2002 erlassen und am 2. Februar 2009 sowie am 16. September 2010 in ergänzter Fassung von Diözesanbischof Vitus Huonder erneut approbiert.