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Bistum Chur

Auflösung einer Ehe kraft des paulinischen Privilegs

Auch eine Ehe zwischen Ungetauften ist prinzipiell unauflöslich. Sie ist aber nicht Sakrament und kann unter gewissen Umständen um des Glaubens willen aufgelöst werden, nämlich dann, wenn ein Festhalten am Bestand der Ehe zur Gefahr für Erlangung oder Bewahrung des christlichen Glaubens würde.

Das Verfahren des paulinischen Privilegs (vgl. 1 Kor 7, 12-15) kann angewendet werden, wenn folgende drei Voraussetzugen erfüllt sind:

  1. Die Ehe wurde von zwei Ungetauften geschlossen.
  2. Der Partner, der die Eheauflösung will, ist inzwischen getauft oder möchte aus eigener Überzeugung Taufe empfangen.
  3. Der ungetauft bleibende Partner verweigert die friedliche Fortsetzung der Ehe unter den neuen Umständen.
  4. Der neu Getaufte möchte nun eine christliche Ehe eingehen.
  5. Die Auflösung der Ehe findet im Moment der neuen Eheschliessung statt. Die Überprüfung, ob alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, wird in der Diözese durchgeführt.