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Bistum Chur

Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn ein Partner Kinder willentlich ausgeschlossen hat.

Die Ehe ist von ihrer Natur aus sowohl auf das Wohl der Partner wie auch auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet. Wer dem zufolge eines dieser wesentlichen Elemente der Ehe grundsätzlich ablehnt, schliesst die Ehe ungültig.

Der blosse Aufschub des Kindersegens ist aber kein Nichtigkeitsgrund. Es kann vorkommen, dass ein Ehepaar, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, wegen einer nicht abgeschlossenen Ausbildung oder aus anderen Gründen, die Zeugung von Nachkommenschaft aufschiebt, obwohl es diese prinzipiell bejaht. Kommt es dann zu einer zivilrechtlichen Ehescheidung, bevor ein Kind gezeugt wurde, so dürfte ein Ehenichtigkeitsverfahren wegen Ausschlusses der Nachkommenschaft kaum aussichtsreich sein, da der Wille, Kinder zu bekommen, grundsätzlich vorhanden war.

Anders liegt der Fall, wenn die Frage, ob es Kinder geben solle oder nicht, bei der Eheschliessung offen gelassen und beispielsweise vom Verlauf der Ehe wirklich abhängig gemacht wurde.

Wieder anders liegt der Fall, wenn ein Ehepaar beschliessen muss, wegen schwerer gesundheitlicher Risiken der Frau oder mit Sicherheit zu erwartender genetischer Defekte der Kinder keine Nachkommen zu haben. Eine solche Eheschliessung ist gültig, weil der ausschlaggebende Grund für den Ausschluss der Nachkommenschaft nicht im Willen der Ehepartner liegt. Der Wunsch nach Nachwuchs ist in diesem Fall vorhanden, die Ehepartner können aber die Zeugung von Kindern nicht verantworten.

Die Unfruchtbarkeit ist ebenfalls grundsätzlich kein Ehenichtigkeitsgrund (vgl. Impotenz).