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Bischöfliches Offizialat

Leitfaden zum Ehenichtigkeitsverfahren

 

Welches Offizialat ist für die Durchführung des Ehenichtigkeitsverfahrens zuständig?

Im allgemeinen ist dasjenige Offizialat zuständig, in dessen Gebiet derjenige Ehepartner wohnt, der das Ehenichtigkeitsverfahren nicht in Gang gebracht hat. Aber auch das Offizialat, in dessen Territorium die Ehe geschlossen wurde, ist zuständig. Unter gewissen Bedingungen kann auch dasjenige Offizialat zuständig sein, in dessen Gebiet der Ehepartner wohnt, der ein Ehenichtigkeitsverfahren wünscht, oder das Offizialat, in dessen Gebiet am meisten Beweise zu erheben sind. 

 

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