Das BAG hat ab dem 19. April 2021 geltende neue Regelungen betreffend COVID-19 erlassen. Darauf aufbauend hat die Schweizer Bischofskonferenz die bisherigen “Rahmenregeln” angepasst. Die Neuerungen sind im Dokument rot markiert. Unter folgendem Link können die neuen Rahmenregeln heruntergeladen werden:
https://www.bischoefe.ch/coronavirus-covid-19-naechste-oeffnungsschritte/
Die Regelungen der Bischofskonferenz gelten bindend auch im Bistum Chur.
Neu kommt eine bereits früher erfolgte, aber bisher nicht umgesetzte Änderung zum Tragen, die eine Einschränkung bedeutet: Für die Zahl von maximal 50 Anwesenden bei den Gottesdiensten sind ab sofort auch die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirkenden Personen und alle anwesenden Helferinnen und Helfer mitzuzählen; also etwa Priester, Diakone, Sakristaninnen/Sakristane, Organistinnen/Organisten, Lektorinnen/Lektoren, Ministrantinnen/Ministranten etc.
Betreffend Gemeindegesang während des Gottesdienstes (wo das Publikum selbst singt) ist zu beachten, dass dieser unter den allgemeinen Voraussetzungen – Tragen von Gesichtsmasken und Einhalten der Abstandsregeln – zulässig ist; hingegen ist das Singen von Kirchenchören untersagt.
Die Rahmenregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Durchführung von Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen und des Gesangs in Gruppen (unter den im Dokument angegebenen Besonderheiten „Besondere Bestimmungen im Kulturbereich“).
Die bisher kommunizierten Massnahmen betreffend COVID-19, soweit sie nicht durch die im Dokument erwähnten Regeln modifiziert wurden, gelten weiterhin.
Chur, 19. April 2021
Bischöfliche Kanzlei Chur
Nachtrag: Die Vorgaben und Bestimmungen erfahren beinahe täglich Veränderungen. Bis wir diese verarbeiten und hier auf der Homepage oder mit einem Mail darüber informieren können, dauert es eine gewisse Zeit. Für jeweils aktuellsten Stand von Informationen empfehlen wir eine Konsultation der Homepage der SBK.