Eine nur standesamtlich ohne Beteiligung der Kirche geschlossene Ehe eines Katholiken kann administrativ nichtig erklärt werden (vgl. oben).
Hier geht es nun darum, dass zwar eine katholische Trauung stattgefunden hat oder eine erforderliche Dispens erteilt wurde, bei der Trauung oder der Dispenserteilung aber ein Formfehler aufgetreten ist. So kann etwa ein Priester, der eine Trauung vorgenommen hat, für diese Trauung keine kirchliche Vollmacht erhalten haben. Oder es wurde die falsche Dispens erteilt. Solche Formfehler sind in der Regel schon aus dem Ehedokument ersichtlich.
Wenn der Ehewille der beiden Ehepartner in dem Moment noch vorhanden ist, wenn der Formfehler entdeckt wird, kann ein solcher Formfehler geheilt werden. Wenn der Ehewille auf einer oder beiden Seiten nicht mehr da ist, kann die Ehe nichtig erklärt werden. Wenn man sich dabei auf zweifelsfreie Dokumente stützen kann, ist es möglich, ein stark verkürztes Ehenichtigkeitsverfahren durchzuführen.