Richtigstellung zur Berichterstattung der "Südostschweiz"

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Im Auftrag des Medienhauses «Südostschweiz» wurde auf seinem online-Portal am 24. November 2025 über den Umgang des Bischofs von Chur mit einem Missbrauchsverdachtsfall berichtet, der aktuell noch bei der Staatsanwaltschaft Graubünden beurteilt wird.

Der Artikel lässt in wesentlichen Teilen eine sachliche und ausgewogene Berichterstattung vermissen. Die ausgewählten Experten sind mehrheitlich Rechtsvertreter oder Beratende des Klagenden. Der Beitrag erfüllt die Erwartungen, welcher der Schweizer Presserat an Journalistinnen und Journalisten stellt, in keiner Weise. Was hier geliefert wird, ist tendenziöse und gezielte Stimmungsmache:

«Churer Bischof unter Druck» - «Im Bischofssitz herrscht angespannte Stimmung» - «Das Bistum kommt nicht zur Ruhe».

 

Wie das Bistum mehrfach erklärt hat, muss die Kirche wie der Staat das geltende Recht – staatliches und kirchliches – einhalten. Und das ist auch gut so. Weil der Bischof zugleich Vorgesetzter und Richter der Seelsorgerinnen und Seelsorger ist, muss er sich umso präziser an die Gesetzesbestimmungen halten und so wenig Interpretationsspielraum wie möglich zulassen. Alles andere wäre Beliebigkeit bis Willkür.

Der Bischof kann die pastorale und seelsorgliche Tätigkeit eines Priesters im Rahmen von Vorsichtsmassnahmen aus berechtigten Gründen einschränken. Eine Suspension auszusprechen, ist aber eine Strafe, die erst am Schluss eines Strafverfahrens auferlegt werden kann. Somit ist die Behauptung von Prof. Adrian Loretan nicht zutreffend. Die Ermittlungen der Bündner Staatsanwaltschaft sind noch im Gange. Erst am Schluss derselben wird die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie einen Antrag für einen Strafprozess einreichen wird. Die Frage, ob ein kirchliches Strafverfahren eröffnet wird, hängt von demselben Ergebnis dieser Ermittlungen ab, weshalb Bischof Bonnemain darauf wartet.

 

Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Fall weder superprovisorische noch andere Massnahmen gegenüber dem Beschuldigten getroffen, welche seinen Bewegungsradius und seine Alltagsgestaltung einschränken würden. Wenn die staatlichen Behörden solche Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit nicht verfügt haben, darf der Bischof weder darüber hinwegsehen noch darüber hinaus gehen. Zudem gilt immer noch die Unschuldsvermutung.

Die Vorsichtsmassnahmen zu Beginn einer Kanonischen Voruntersuchung dürfen – da die Unschuldsvermutung gilt – nicht einer Vorverurteilung gleichkommen. Aus diesem Grund dürfen die Angaben, welche und wie viele solcher Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden, der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden. Bischof Bonnemain hat fortlaufend und transparent informiert, soweit es die Bestimmungen des Persönlichkeitsrechtes und des Datenschutzes erlauben. Darüber hinaus kann und darf er jedoch keine weiteren Fragen beantworten.

Im Artikel wird ausgeführt, dass Experten dem Bischof widersprechen. Es ist bekannt, dass Wolfgang F. Rothe den Betroffenen kirchenrechtlich vertritt und Prof. Thomas Schüller diesen seit Beginn der Ermittlungen begleitet. Sie sind alles andere, als unabhängige Experten. Genügend andere Kirchenrechtler beurteilen den Sachverhalt anders. Bischof Bonnemain hat während 40 Jahren das diözesane kirchliche Gericht geleitet und dadurch eine fundierte Rechtspraxis erworben. Alle, Betroffene und Besorgte, dürfen davon ausgehen, dass er sorgfältig, gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen, die nötigen und angebrachten Massnahmen getroffen hat. Da auch dieser Massnahmenkatalog nicht offengelegt werden darf, kann die "Südostschweiz" nur die Massnahme zitieren, die augenfällig ist.

Am Sitz des Bischofs in Chur herrscht weder angespannte Stimmung, noch steht der Bischof unter Druck. Er beobachtet und verfolgt die Situation aufmerksam und steht in regelmässigem Austausch mit den staatlichen Ermittlungsbehörden. In aller Ruhe wartet er die Ergebnisse ihrer Untersuchung ab, um daraufhin weitere Entscheidungen zu treffen.

 

Chur, 25. November 2025

Nicole Büchel
Kommunikationsverantwortliche Bistum Chur

Foto: iStock/Feodora Chiosea

 

Anpassung der Publikation am 25.11.2025 um 17:15 Uhr:

Auf Wunsch des Leiters Chefredaktion und Geschäftsführers Medien und Mitglied der Unternehmensleitung des Medienhauses Südostschweiz, Joachim Braun, sowie der für den Bericht verantwortlichen Journalistin ersetzen wir den Namen der genannten Journalistin durch den Namen des Medienhauses:
"Frau Dr. W. [Name dem Bistum bekannt]  wurde übrigens von uns um einen Weiterdreh gebeten, insofern stimmt es nicht, wenn Sie schreiben, dass Frau Dr. W. [Name dem Bistum bekannt] auf unserem Portal veröffentlicht habe. Nein, es ist tatsächlich eine „Südostschweiz“-Geschichte", Joachim Braun. (Mail vom 25.11.2025)



 

 

 

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