Haltung des Bischofs von Chur zu den Initiativen für die Abschaffung der Besteuerung juristischer Personen durch staatskirchenrechtliche Körperschaften
Katholische Gläubige sind verpflichtet, aus ihren persönlichen materiellen Mitteln die Kirche zu unterstützen. Dies konkretisiert sich hierzulande in der Praxis, Kirchensteuern zu bezahlen oder das Bistum durch Spenden zu unterstützen.
Bei den Steuern, welche die staatskirchenrechtlichen Körperschaften (Kirchgemeinden und „Landeskirchen“) von juristischen Personen erheben, handelt es sich jedoch nicht um Gelder der katholischen Gläubigen, sondern um Gelder der Wirtschaft. Ob die staatskirchenrechtlichen Körperschaften die Wirtschaft besteuern dürfen, ist deshalb keine konfessionelle, sondern eine politische Frage. Als solche gehört diese Frage in die Sphäre der staatsbürgerlichen Freiheiten eines jeden Bürgers und Christen, zumal es hierzu keine Stellungnahmen des kirchlichen Lehramtes oder des Kirchenrechts gibt.
Betreffend die Freiheit der Gläubigen in politischen Fragen sagt das II. Vatikanische Konzil: „Die gerechte Freiheit, die allen im irdischen bürgerlichen Bereich zusteht, sollen die Hirten sorgfältig anerkennen“ (Lumen Gentium, Nr. 37). Der Bischof von Chur achtet die Freiheit der Gläubigen im politischen Bereich und anerkennt sie. Er verzichtet deshalb darauf, zu Volksinitiativen, welche die Abschaffung der Besteuerung der juristischen Personen durch staatskirchenrechtliche Körperschaften zum Ziel haben, wertend Stellung zu nehmen.
Das II. Vatikanische Konzil hat daran erinnert, dass sich die Gläubigen „in jeder zeitlichen Angelegenheit vom christlichen Gewissen führen lassen müssen“ (Lumen Gentium, Nr. 36). In diesem Zusammenhang ist auf die Pastoralkonstitution „Gaudium et Spes“ des II. Vatikanischen Konzils hinzuweisen: „Die Kirche selbst bedient sich des Zeitlichen, soweit es ihre eigene Sendung erfordert. Doch setzt sie ihre Hoffnung nicht auf Privilegien, die ihr von der staatlichen Autorität angeboten werden. Sie wird sogar auf die Ausübung von legitim erworbenen Rechten verzichten, wenn feststeht, daß durch deren Inanspruchnahme die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist, oder wenn veränderte Lebensverhältnisse eine andere Regelung fordern“ (Nr. 76).
Chur, 12. Mai 2012
Giuseppe Gracia
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