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Bistum Chur

Befristung von Ernennungen und Missio canonica

Befristung von Ernennungen und Missio canonica

Die Schweizer Bischofskonferenz hat im Jahr 1986 gestützt auf CIC, can. 522 entschieden, dass die Diözesanbischöfe die Ernennung der Pfarrer befristen können, und zwar auf mindestens sechs Jahre (vgl. Partikularnormen II, in: SKZ 154 [1986], S. 70f.)

Nach der am 17. November 2010 erfolgten Konsultation des Diözesanen Priesterrats und nach Rücksprache mit dem Bischofsrat wird Diözesanbischof Vitus Huonder ab 1. Januar 2011 die Pfarrer im Bistum Chur befristet auf eine Amtsdauer von sechs Jahren ernennen. Nach Ablauf der Amtsdauer kann eine weitere Ernennung für jeweils sechs Jahre vorgenommen werden.

Nach der Konsultation des Rates der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone sowie nach Rücksprache mit dem Bischofsrat wird die Missio canonica für Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten und die pastorale Beauftragung der Diakone ebenfalls auf sechs Jahre befristet. Auch diese Beauftragungen können nach deren Ablauf erneuert werden.

Betreffend die Befristung der Ernennung der Pfarrer bzw. die Beauftragung der Diakone, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten gilt somit fortan eine einheitliche Regelung. Die Befristung ist pastoral motiviert. Sie ermöglicht eine periodische Überprüfung der pastoralen Lage in der Pfarrei bzw. im Seelsorgeraum sowie der persönlichen Situation der Seelsorgenden. Darüber hinaus erleichtert sie einen aus pastoralen oder persönlichen Gründen gegebenenfalls angezeigten Wechsel in eine andere Pfarrei bzw. in einen anderen Seelsorgeraum.

 

Bischöfliche Kanzlei
30. Dezember 2011