Bestimmungen
für die Anwendung des ausserordentlichen liturgischen Ritus
im Bistum Chur
Einführung
Am 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. das Motu Proprio Summorum Pontificum erlassen, das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist betreffend die Anwendung des ausserordentlichen Ritus in der Liturgie. Aufgrund dieses Apostolischen Schreibens hat die Schweizer Bischofskonferenz am 10. September 2007 entsprechende Leitlinien erlassen, welche am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten sind. Gestützt auf diese Erlasse verfüge ich folgendes:
Bestimmungen
1. Um den Gebrauch des ausserordentlichen Ritus im Bistum Chur zu koordinieren, wird ein Priester als Beauftragter bzw. als Ansprechperson bestimmt. Dieser Priester bemüht sich, dass im Bistum sowohl die Vorschriften des Motu Proprio wie auch die Leitlinien der Schweizer Bischöfe getreu angewendet werden.
2. Eine Gruppe von Gläubigen einer Pfarrei, welche regelmässig an einer Eucharistiefeier im ausserordentlichen Ritus teilnehmen möchte, kann sich direkt an ihren Pfarrer wenden. Eine überpfarreiliche Gruppe von Gläubigen soll sich an den beauftragten Priester wenden, welcher einen geeigneten Gottesdienstort sucht und dafür mit dem zuständigen Pfarrer bzw. Kirchenrektor die erforderlichen Abklärungen trifft. Der beauftragte Priester wird sich in jedem Fall stets bemühen, dass die Eintracht und die Harmonie im Bistum gefördert werden.
3. Wenn Gläubige den Wunsch äussern, dass im Einzelfall eine Eucharistiefeier im ausserordentlichen Ritus gefeiert wird, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Feier der Sakramente oder der Exequien, oder dass ein Sakrament (Taufe, Krankensalbung, Busse, Ehe) im ausserordentlichen Ritus gespendet wird, wird der Beauftragte die erforderlichen Abklärungen treffen. Für Firmungen in der ausserordentlichen liturgischen Form soll der Beauftragte das Anliegen mit dem Diözesanbischof besprechen.
4. Bei Konfliktfällen zwischen Gläubigen, welche die Feier eines Sakraments im ausserordentlichen Ritus wünschen, und einem örtlich zuständigen Pfarrer soll der beauftragte Priester versuchen, durch eine Vermittlung eine pastoral tragbare Lösung zu erreichen. Kann diese nicht gefunden werden, wendet sich der beauftragte Priester an den Diözesanbischof.
5. Der beauftragte Priester wird sich bemühen, Priester zu finden, welche die erforderliche Eignung für die Zelebration der Eucharistie bzw. die Spendung der Sakramente in der ausserordentlichen Form besitzen gemäss Punkt 6 der Leitlinien der Schweizer Bischöfe. Es muss garantiert sein, dass diese Priester im ausserordentlichen Ritus so beheimatet sind, dass sie würdig und ohne Vermischung des ordentlichen und des ausserordentlichen Ritus die Liturgie feiern können.
6. Die Spendung der Sakramente in der ausserordentlichen Form wird in den Pfarrbüchern der Pfarrei eingetragen, in deren Territorium die Feier stattfindet. Es wird vermerkt, dass die Spendung im ausserordentlichen Ritus stattfand.
7. Die Katechese, die Vorbereitung für den Empfang der Sakramente, die Taufgespräche usw. bleiben eine Aufgabe des zuständigen Ortspfarrers. Allfällige Abweichungen dürfen nur nach Rücksprache und mit der Erlaubnis des zuständigen Pfarrers geschehen.
8. Für die Ehevorbereitung, für das Ausfüllen der Ehedokumente, für die Erteilung der Licentia assitendi sowie der Trauungsvollmacht bleibt der Ortspfarrer zuständig.
9. Der Beauftragte für den ausserordentlichen Ritus wird ein diözesanes Verzeichnis erstellen, in dem die Orte und die Daten für die Feier im ausserordentlichen Ritus festgehalten werden. Im Verzeichnis werden auch die Namen und Adressen der Priester, die für die Feier in der ausserordentlichen Form vom Diözesanbischof zugelassen sind, aufgeführt. Das Verzeichnis wird stets auf dem neuesten Stand gehalten.
10. Der Beauftragte für den ausserordentlichen Ritus wird jährlich einen Bericht über die Handhabung dieser Bestimmungen zu Handen des Diözesanbischofs erstellen. Dazu stützt er sich auf die Berichte der für den ausserordentlichen Ritus zuständigen Priester sowie der betroffenen Ortspfarrer. Diesen ist es unbenommen, auch von sich aus direkt den Diözesanbischof zu informieren.
11. Der beauftragte Priester wird vom Diözesanbischof für eine Dauer von drei Jahren ernannt.
7000 Chur, 2. Dezember 2008
+ Vitus Huonder
Bischof von Chur