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Bistum Chur

Bischöfliches Dekret. Einsitz von Pfarradministratoren, Diakonen und Pastoralassistentinnen oder Pastoralassistenten in den Stiftungsrat, 2002

BISCHÖFLICHES DEKRET

1. Wenn eine Pfarrei vakant geworden ist, muss der Diözesanbischof einen Pfarradministrator ernennen. „Der Pfarradministrator ist an dieselben Pflichten gebunden und hat dieselben Rechte wie der Pfarrer“ (CIC can. 540 § 1).

2. Für die Beteiligung von Diakonen sowie Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen an der Wahrnehmung der Seelsorge einer Pfarrei sieht der Kodex vor: „Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet“ (CIC Can. 517 § 2).

3. In den Statuten der Kirchenstiftungen ist meistens vorgesehen, dass der Ortspfarrer Vorsitzender oder mindestens Mitglied des Stiftungsrates sein muss. Die Kirchenstiftungen sind dennoch nicht primär oder unmittelbar für die Seelsorge zuständig. Ihre Aufgabe ist vielmehr finanzieller und organisatorischer Natur.

In Erwägung des bereits Angeführten und auf Grund meiner Zuständigkeit für die diözesanen kirchlichen Stiftungen verfüge ich hiermit:

Die Pfarradministratoren (vgl. CIC can. 539-540) und die für die Seelsorge verantwortlichen Priester (vgl. CIC can. 517) haben in den Stiftungsräten der Kirchenstiftungen dieselben Rechte und Pflichten wie die ernannten Pfarrer.

Für die kirchlichen Stiftungen, in denen der Pfarrer gemäss Statuten von Amtes wegen der Vorsitzende sein muss, kann ein anderes Mitglied des Stiftungsrates den Vorsitz innehaben, solange es keinen Pfarrer, Pfarradministrator oder für die Seelsorge verantwortliche Priester gibt, der diese Aufgabe übernehmen kann.

Wenn einem Diakon, einem Pastoralassistenten oder einer Pastoralassistentin die Organisationsverantwortung einer Pfarrei übertragen wird, kann der zuständige Generalvikar im zu approbierenden Pflichtenheft den Einsitz dieser Beauftragten im Stiftungsrat bereits regeln.

Chur, 30. Mai 2002

Dieses Dekret ersetzt das Dekret vom 29. Oktober 1999

+ Amédée Grab
Bischof von Chur