Konzerte in Kirchen
Einführung
Unsere Kirchen sind in der Regel als Gottesdiensträume erbaut und als solche in den spezifisch liturgischen Dienst der Gemeinden gestellt worden.
Verschiedene Gründe haben in den letzten Jahrzehnten dazu geführt, Gottesdiensträume vermehrt für Konzerte und zwar nicht nur mit «geistlicher» Musik zu benützen. Diese Tatsache veranlasste einzelne Bistümer der Schweiz, für Konzerte in Kirchen eigene Weisungen zu erlassen.
Weil diese Entwicklung inzwischen zu einem weltweiten Problem geworden ist, sah sich die römische Kongregation für den Gottesdienst Ende 1987 verpflichtet, den Bischöfen einige grundsätzliche Überlegungen theologischer und pastoraler Art zur Verfügung zu stellen, wie sie in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmten Fragen Stellung nehmen könnten, welche im Zusammenhang mit Konzerten in Kirchen immer wieder entstehen.
Aufgrund dieser römischen Verlautbarung hat die Schweizer Bischofskonferenz die Liturgiekommission beauftragt, die bisher in den einzelnen Bistümern geltenden Richtlinien zu vereinheitlichen und sie den heutigen Verhältnissen in der Schweiz anzupassen. Das vorliegende Dokument «Konzerte in Kirchen» wurde von der Liturgischen Kommission der Schweiz am 20. November 1989 verabschiedet und tritt mit Zustimmung der Bischofskonferenz mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Liturgisches Institut Zürich
Richtlinien der Liturgischen Kommission der Schweiz
im Auftrag der Schweizer Bischofskonferenz
I. Der veränderte Kontext
1. Kulturelle Entwicklung und innerkirchlicher Wandel
Musik und Gesang gehören zu den charakteristischen Ausdrucksformen der zeitgenössischen Kulturszene. Wenn die damit verbundenen öffentlichen Musikveranstaltungen sich grosser Beliebtheit erfreuen, so dürfen wir darin ein positives Zeichen erblicken, denn sie tragen zur allseitigen Entfaltung des Menschen bei.
Diese Entwicklung führte freilich in den letzten Jahren dazu, dass immer häufiger auch Kirchen zu Konzertaufführungen benutzt wurden. Die Motive dafür mögen von Fall zu Fall verschieden sein. Öfters legen praktische Gesichtspunkte diesen Ausweg nahe: andere Räume – vor allem an kleineren Orten – stehen nicht zur Verfügung, oder in der Kirche befindet sich eine Orgel für den Fall, dass dieses Instrument zum Einsatz gelangt, oder der Rückgriff auf einen Kirchenraum verursacht keine allzu hohen finanziellen Belastungen. Ein andermal überwiegen akustische Erwägungen: Im allgemeinen entsprechen die Kirchen ja den diesbezüglichen Anforderungen. Weiter können ästhetische Überlegungen den Ausschlag geben: Man wünscht, dem Konzert einen möglichst würdigen Rahmen zu verleihen. Dann wieder sind es Angemessenheitsgründe, die die Wahl einer Kirche empfehlen: um Kompositionen in ihre ursprüngliche Heimat zurückzuholen. Auch kann das Ansehen einer Kirche benutzt werden für ein Konzert, das ein Programm aufweist, in dem neben religiösen Werken auch profane oder folkloristische Musikstücke ihren Platz finden.
Hinzu tritt eine andere Tatsache: der durch die Erneuerung der Liturgie erfolgte Wandel im Verständnis des Gottesdienstes. Die Kirchenchöre haben heute nicht mehr die Möglichkeit, ihr gesamtes Repertoire an mehrstimmiger Musik in die erneuerte Liturgiefeier einzubringen. Dasselbe trifft auch auf den Gregorianischen Choral zu, dessen Wert allenthalben neu entdeckt wird.
Von daher erwuchs das Bedürfnis, die frühere «geistliche» Musik, die nicht unbedingt mit «liturgischer» Musik nach heutigem Verständnis gleichzusetzen ist, in Form eines Konzertes darzubieten. Mancherorts ergreifen musikbeflissene Kreise die Initiative zu «geistlichen Konzerten» in Gotteshäusern; Interessierte kommen so in den Genuss religiös inspirierter Musik.
2. Eine Anfrage an die Kirche in der Schweiz
Dass die Konzerte zunehmend in Kirchen stattfinden, stellt die Verantwortlichen vor Fragen, die nach einer Antwort rufen. Es kann sich dabei weder um eine generelle Öffnung der Gotteshäuser für Konzerte aller Art noch um eine unterschiedslose Verweigerung solcher Veranstaltungen handeln. Es geht vielmehr darum, eine unsichere Situation, bei der theologische und pastorale Werte auf dem Spiel stehen, zu klären.
Ende 1987 gab die Kongregation für den Gottesdienst eine Verlautbarung über «Konzerte in Kirchen» heraus, mit der sie den Bischöfen in dieser Sache helfen möchte, «gute pastorale Entscheidungen unter Berücksichtigung der jeweiligen soziokulturellen Verhältnisse zu treffen» (1). Da das römische Dokument also keine einheitliche Lösung für die ganze Welt anstrebt, obliegt es der Liturgischen Kommission unseres Landes, die Denkanstösse der Kongregation für die Kirche in der Schweiz zu konkretisieren. Angesichts mancher Unsicherheiten und Diskussionen um Kirchenkonzerte und zur Vermeidung von möglichen Missbräuchen sollen hier einige Entscheidungshilfen gegeben werden (2).
Die folgenden Leitlinien richten sich an diejenigen, die um eine Erlaubnis für Kirchenkonzerte oder Aufführungen in Kirchen nachsuchen, anderseits an jene verantwortlichen Personen und Gremien, welche in Abwägung aller Umstände einen Entscheid bezüglich der Benutzung eines Gotteshauses zu nichtliturgischen Veranstaltungen zu fällen haben. Es geht in diesen Richtlinien einzig darum, «stets den besonderen Charakter der für Gottesdienst, Gebet und Stille bestimmten Kirchen zu wahren» (3).
II. Bedeutung der religiösen Musik
3. Pflege der Kirchenmusik
Da die Unterscheidung von profaner und geistlicher Musik oft schwer fällt oder unmöglich ist, soll der Grundsatz gelten, dass in der Kirche nur solche Musik dargeboten wird, die dem sakralen Charakter des Kirchenraums entspricht. Insbesondere verdient es die für den liturgischen Gebrauch geschaffene Musica sacra, dass man sie hochschätzt. «Die Kirche betrachtet sie als <einen Reichtum von unschätzbarem Wert, ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen Ausdrucksformen>.» (4) Daher empfiehlt sie, dass «der Schatz der Kirchenmusik mit grösster Sorgfalt bewahrt und gepflegt wird» (5). Dazu gehört auch jene (vokale und instrumentale) Musik, die, einst für den Gottesdienst geschaffen sowie mit «der Heiligkeit und Güte der Formen» ausgestattet, (6) heutzutage bei liturgischen Feiern kaum mehr Berücksichtigung findet. Gemeint sind kirchenmusikalische Werke, die aus einer Zeit stammen, «in der die tätige Teilnahme der Gläubigen an der Liturgie noch nicht als eine Quelle wahrhaft christlichen Geistes angesehen wurde». Daher eignen sie sich weniger für Gottesdienste im Sinne der vatikanischen Liturgiereform, in denen das christliche Volk «in voller, tätiger und gemeinschaftlicher Teilnahme» mitfeiern soll. (8)
Dass solche kirchenmusikalische Werke in «geistlichen Konzerten» – ausserhalb des Gottesdienstes, aber in einem sakralen Raum – zur Darstellung kommen, sollte niemandem Schwierigkeiten bereiten. (9) Die römische Verlautbarung erwähnt mehrere Gründe, die für solche Aufführungen ausserhalb des Gottesdienstes sprechen:
a) um auf die liturgischen Feste einzustimmen und ihnen auch ausserhalb der Liturgie grössere Festlichkeit zu verleihen;
b) um den besonderen Charakter der verschiedenen liturgischen Zeiten zu unterstreichen;
c) um in den Kirchen eine Atmosphäre der Schönheit und Besinnung entstehen zu lassen, welche die Hinneigung zu geistlichen Dingen fördert;
d) um ein Klima zu schaffen, das die Verkündigung des Wortes Gottes und seine Aufnahme erleichtert;
e) um die grossen Schätze der Kirchenmusik, die nicht verlorengehen dürfen, am Leben zu erhalten;
f) um den Kirchenbesuchern und Touristen zu helfen, den sakralen Charakter der Kirche besser zu verstehen (etwa durch Orgelkonzerte zu bestimmten Zeiten). (10)
III. Zeichenhaftigkeit der Kirche
4. Haus Gottes – Haus der Gemeinde
Gemäss langer Tradition sind die Kirchen zuallererst der Ort, an dem sich die Christgläubigen zur Feier der Liturgie versammeln. «Dieses heilige Volk», so heisst es im Pontifikale, «ist die Kirche. Der dreieinige Gott ist der Ursprung ihrer Einheit. Sie ist der aus lebendigen Steinen erbaute Tempel, in dem der Vater im Geist und in der Wahrheit angebetet wird. Mit Recht wird daher seit alters auch jener Bau <Kirche> genannt, in dem sich die christliche Gemeinde versammelt», um das Wort Gottes zu hören, gemeinsam zu beten, die Sakramente zu empfangen, die heilige Messe zu feiern und dem eucharistischen Herrn zu huldigen. (11)
Eine Kirche ist also zugleich Haus Gottes und Haus der Gemeinde. Haus Gottes, weil der Herr sich an diesem Ort kundtun, unter den Menschen wohnen und ihnen damit ein neues Zuhause geben will. Haus der Gemeinde, weil die Glaubenden, der Einladung Gottes gefolgt, sich darin versammeln, um sich von den Heilsgaben ergreifen zu lassen, so dass sie als Gottes Volk zusammenwachsen. So wird das Gebäude der Kirche zu einem Sinnbild des lebendigen Tempels, an dem jeder Getaufte teilhat, zu einer Stätte, wo Gott und Menschen sich begegnen, zu einem Symbol des Anwesens Gottes inmitten seines Volkes. Mit Recht singt die Gemeinde im Eröffnungsvers der Kirchweihe: «Gott weilt in seinem Heiligtum, er lässt die Menschen einmütig in seinem Hause wohnen. Er gibt seinem Volke Kraft.» (12)
Das Kirchengebäude, der Ort des liturgischen Geschehens, in dem sich die heilshafte Begegnung Gottes mit uns Menschen ereignet, erscheint so als das Haus, in dem Gott seine pilgernde Kirche versammelt, um ihr seine Gegenwart anzuzeigen und ihr die Gnade seiner Gemeinschaft zu schenken. Darin äussert sich freilich eine eigenartige Spannung, die Spannung zwischen dem schon jetzt Gegebenen und dem, was noch aussteht: die letzte Vollendung im Schauen Gottes von Angesicht zu Angesicht, wo all unsere Sehnsucht an ihr Ziel gelangt. Als sichtbare Gebäude sind die Kirchen somit Verweise auf das himmlische Jerusalem, Fenster auf die ewige Welt Gottes. Dies steht im Zusammenhang mit der Liturgie selbst, in welcher himmlisches Geschehen auf Erden (Feier der Gegenwart Gottes) und irdisches Ereignis (Vollzug der Riten und Symbole) zusammenfallen.
Und nicht zuletzt stellen die Kirchen in einer von Hektik und Lärm geplagten Zeit Stätten der Stille, Oasen der Ruhe dar, in denen die Menschen unserer Tage sich sammeln und in einen Raum der Besinnung und des Gebetes eintreten können. (13) Dafür sollten wir heute doppelt dankbar sein.
5. Keine Zweckentfremdung
Auf dem Hintergrund der soeben angedeuteten theologischen Sinngebung wird die Forderung begreiflich, dass diese «heiligen Orte, aufgrund ihrer Weihe oder Segnung auf Dauer für den Gottesdienst <ausgesondert> », das bleiben müssen, was sie sind, also nicht ihrem Zweck entfremdet werden dürfen. (14)
Allerdings dürfen wir uns einzelnen Ausnahmen bei der Benützung der Kirchen nicht verschliessen (vgl. Mt 12,3-7), besonders wenn der Kirchenraum in menschlicher Not Hilfe und Schutz bieten kann. Zu bedenken ist in der heutigen säkularisierten Zeit auch, dass ein Kirchenraum durch seine Kunst, durch die in ihm erklingende Musik Menschen, die zwar nicht beten, aber suchen, zum Glauben zu bewegen vermag.
IV. Das Gotteswort in musikalischen Feiern
6. Musikalische religiöse Feiern
Schon ein kirchenmusikalisches Konzert oder eine Darbietung mit religiös geprägter Musik kann aufgrund der Verwendung einzelner liturgischer Elemente Züge einer Feier annehmen, in der Gott verherrlicht und die Gemeinde aufgebaut wird, worauf ja auch das gottesdienstliche Geschehen im engeren Sinn abzielt. An Möglichkeiten, ein geistliches Konzert anzureichern, bietet sich beispielsweise Folgendes an: die Einschaltung kurzer Besinnungsworte, von Erläuterungen, welche die Zuhörer zu besserem Verständnis und innerer Teilnahme führen, von Gebet, Gesang, Schriftworten, von religiösen Texten oder Bildern zur Förderung der Meditation, von Gebärden und Riten, die Aufstellung von Ikonen oder die Benutzung anderer religiöser Gegenstände. (15)
Doch lässt sich noch ein Weiteres denken: der Überschritt zu einer eigentlichen religiösen Feier, in welcher die Musik zwar eine hervorgehobene Rolle spielt, sich aber um das Gotteswort ansiedelt, und wo auch Gebet und Gesang der Gemeinde zum Tragen kommen. Weit mehr als eine blosse Darbietung für ein interessiertes Publikum wäre hier die Musik Ausdruck des Glaubens, Sprache gemeinsamen Betens der Versammelten. Eine solche Feier würde nicht bloss die Tiefendimension der Musik erschliessen, sondern auch die Bestimmung des Ortes, an dem sie stattfindet, deutlich ins Bewusstsein rücken. Ein derartiger musikalischer Gottesdienst birgt für alle Beteiligten – Ausführende wie Zuhörer – die Chance, eine geistliche Erfahrung zu machen, die, obwohl vielleicht nicht erwartet, auf die Herzen einwirkt.
V. Ehrfurcht vor dem Gotteshaus
7. Geist und Haltung der Beteiligten
Die Kirche bleibt immer «das Haus Gottes, das Zeichen seiner Wohnung unter den Menschen», ein «heiliger Ort», auch wenn darin kein Gottesdienst stattfindet. (16) Sie ist eine Dauergedenkstätte, der ehrfürchtige Stille ansteht, weil sich in ihr gnadenhafte Wirklichkeiten widerspiegeln. Daher sollen sich Konzertveranstalter und Musiker in der Kirche mit der gebührenden Ehrfurcht aufhalten und benehmen, und den Altar, das «Sinnbild Christi» (17), nicht als Ablegeplatz für Mäntel und Noten benützen… Alle, die um die Erlaubnis für ein Kirchenkonzert nachsuchen, sind auf den Respekt aufmerksam zu machen, den sie der Heiligkeit des Ortes schulden.
Ausführende wie Zuhörer mögen bezüglich Kleidung und Betragen «auf den sakralen Charakter des Gotteshauses» Rücksicht nehmen. (18) Ob Händeklatschen am Ende eines Konzertes angebracht sei, bleibt dem Ermessen der Zuhörerschaft überlassen. Doch sollte in der Kirche stets auf das religiöse Empfinden der Gläubigen Rücksicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten genommen werden.
VI. Praktische Bestimmungen
8. Bedingungenfür die Durchführung eines Kirchenkonzertes
Wenn der Ortsbischof nichts anderes bestimmt; gilt in der Schweiz für Kirchenkonzerte Folgendes:
a) Die Veranstalter reichen den Antrag auf Benützung einer Kirche oder Kapelle beim zuständigen Pfarramt ein mit Angabe des Datums und der Zeit der Aufführung(en) samt Programm (mit dem Vermerk der Werke und Namen der Autoren/Komponisten).
b) Zuständig für die Kirchenbenützung ist der Pfarrer beziehungsweise der Rector ecclesiae, der den Rat des Kirchgemeinderates (Kirchenpflege) oder des Pfarreirates sowie von Kirchenmusikern einholen kann. In Zweifelsfällen wird er sich an den Dekan und/oder die diözesane Kommission für Kirchenmusik beziehungsweise den überdiözesanen Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverband (SKMV) oder dessen Arbeitskreis für Katholische Kirchenmusik (AKK) wenden. (19)
c) Kommt es durch den Entscheid des Pfarrers am Ort zu einer Konfliktsituation, gilt als Rekursinstanz das zuständige Ordinariat, das den Entscheid nach Beratung mit kompetenten Fachleuten der Liturgie und Kirchenmusik trifft.
d) Ob von den Organisatoren eine Benützungsgebühr für den Kirchenraum erhoben wird beziehungsweise eine schriftliche Zusicherung bezüglich Haftpflicht für eventuelle Schäden zu verlangen ist, darüber müssen die Verantwortlichen im Einzelfall aufgrund der örtlichen Gegebenheiten entscheiden.
9. Einzelmassnahmen für den Verlauf eines Kirchenkonzertes
a) Wenn die Musiker den Chorraum benutzen, müssen sie dem Altar, dem Tabernakel und dem Taufstein den gebührenden Respekt erweisen.
b) Aus Gründen der Ehrfurcht empfiehlt es sich oft, das Allerheiligste in einer Seitenkapelle oder an einem anderen geziemenden Ort aufzubewahren. (20)
c) Obwohl für Kirchenkonzerte die Unentgeltlichkeit zu begrüssen wäre, haben Berufsmusiker Anspruch auf eine angemessene Entlohnung. Wenn daher ein Eintrittsgeld verlangt wird, soll sich nach Möglichkeit alles Geschäftliche ausserhalb des Kirchenraumes abspielen.
10. Szenische Darbietungen im Sakralraum
Was in diesem Dokument über musikalisch-gesangliche Aufführungen in den Kirchen gesagt wird, gilt (mit den nötigen Abänderungen) auch für szenische Darbietungen.
20. November 1989
Liturgische Kommission der Schweiz
Anhang
(1) Kongregation für den Gottesdienst, «Erklärung über Konzerte in Kirchen» (5. November 1987). Rundschreiben «Ober die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung» (16. Januar 1988), hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstrasse 163, D-5300 Bonn 1. Im folgenden zitiert: KK (plus Nummer der Erklärung).
Siehe KK Nr. 4c.
(2) Die vorliegenden neuen Richtlinien wurden gesamtschweizerisch vereinbart und nach Rücksprache mit der Schweizer Bischofskonferenz und in deren Auftrag am 20. November 1989 von der LKS verabschiedet. Sie werden mit ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Organen verbindlich.
Früher waren von den einzelnen Bistümern je eigene Richtlinien erlassen worden:
– Diocèse de Lausanne, Genève et Fribourg, Directives concernant les concerts dans les églises (1977).
– Evêque de Sion, Concerts dans les églises (20. Februar 1980).
– Centro di Liturgia, Disposizioni diocesane per i concerti nelle chiese (3 1. Januar 198 1).
– Bischöfliches Ordinariat der Diözese Basel, Allgemeine Richtlinien für Konzerte und szenische Aufführungen in der Kirche (21. Mai 1981); id., Ergänzungen (März 1988).
– Bischöfliches Ordinariat Chur, Konzertveranstaltungen in Kirchen (März 1982).
(3) KK Nr. 11 a.
(4) KK Nr. 6a.
(5) SC 114.
(6) KK Nr. 6a.
(7) KK Nr. 6b.
(8) SC 21.
(9) Vgl. KK Nr. 2c-d; 6c.
(10) KK Nr. 9.
(11) Die Feier der Kirchweihe und Altarweihe. Die Feier der Ölweihen (Studienausgabe), hg. von den Liturgischen Instituten Salzburg-TrierZürich, Freiburg i. Br. 1981, 11. Kap., Pastorale Einführung Nr. 1.
(12) Ebd. 11, Kap., Die Feier der Kirchweihe, Nr. 45.
(13) KK Nr. 5a-d.
(14) KK Nr. 5c, e.
(15) KK Nr. 2c; 10g.
(16) KK Nr. 5c
(17) Die Feier der Kirchweihe (Am. 11) 1 Kap., Nr. 4.
(18) KK Nr. 10d.
(19) Schweizerischer Katholischer Kirchenmusikerverband (SKMV) und Arbeitskreis für Katholische Kirchenmusik (AKK): Sekretariat, Postfach 287, 8201 Schaffhausen.
(20) KK Nr. 10f.