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Bistum Chur

Neue COVID-Massnahmen für das ganze Bistum

Ab Montag, 19. Oktober 2020, 00.00 Uhr, gilt in der ganzen Schweiz in öffentlich zugänglichen Räumen, und damit auch in Kirchen und kirchlichen Versammlungsräumen, eine generelle Maskenpflicht.

Vgl. die Verordnung der Eidgenossenschaft sowie die dazu gehörigen Erläuterungen:
https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/63308.pdf
https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/63311.pdf

Es ist somit darauf zu achten, dass die Gläubigen in diesen Räumen stets Masken tragen. Das gilt auch für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es wird wohl – zumindest in der ersten Phase – unumgänglich sein, das Tragen der Maske zu kontrollieren und gegebenenfalls Masken zur Verfügung zu stellen, um niemanden abweisen zu müssen. Kinder unter 12 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit, was im Hinblick auf die Ministrantinnen und Ministranten zu beachten ist.

Die Verordnung der Eidgenossenschaft nimmt vom Tragen der Maske aus: «auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist». In den Erläuterungen wird präzisiert: «Aber auch Akteuren in Gottesdiensten und religiösen Feiern ist das Tragen einer Maske gegebenenfalls für bestimmte Handlungen teilweise nicht möglich; auch hier besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht. Eine Ausnahme gilt auch für Rednerinnen und Redner, beispielsweise von Gemeindeversammlungen oder Tagungen. Bei all diesen Konstellationen sind geeignete Schutzvorkehren vorzusehen». Dies gilt somit auch für Priester, Diakone sowie kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern sie einem Gottesdienst vorstehen und falls der Abstand von 1.5 Metern zu den Gläubigen eingehalten werden kann. Ebenfalls können Lektoren während der Lesung bzw. während der Fürbitten die Maske abnehmen. Dies gilt auch für Kantoren, die jedoch nach Möglichkeit auf der Empore oder auf andere Weise in genügendem Abstand zu den Gläubigen zu platzieren sind.

Zum Zeichen der Solidarität mit den Gläubigen ist es ratsam, beim Ein- und Auszug aus der Kirche ebenfalls eine Maske zu tragen. Ebenfalls ist bei der Kommunionspendung und bei der Spendung der übrigen Sakramente die Maske zu tragen, da der Abstand von 1.5 Metern nicht eingehalten werden kann. Wenn in Kapellen der erforderliche Mindestabstand zu den Gläubigen nicht eingehalten werden kann, ist während des Gottesdienstes seitens des Zelebranten die Maske zu tragen.

Die bisherigen Vorgaben des Schutzkonzeptes gelten weiterhin, wenn sie nicht durch die oben genannten Massnahmen modifiziert worden sind.

Für den Religionsunterricht und die kirchliche Jugendarbeit sind die für die jeweilige Schule geltenden Bestimmungen der Gemeinde bzw. des Kantons zu beachten, die sich nach der erwähnten Verordnung des Bundes richten. Es ist damit zu rechnen, dass die Jugendverbände eigene Massnahmen bekanntgeben werden, die dann zu berücksichtigen sind.

Dr. Martin Grichting
Delegierter des
Apostolischen Administrators
des Bistums Chur

Chur, 18. Oktober 2020