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Bistum Chur

Religionsunterricht in ökumenischer Zusammenarbeit, Bischöfliche Richtlinien, 1998

Religionsunterricht in ökumenischer Zusammenarbeit
Bischöfliche Richtlinien

1. Die Grundlage für das katholische Verständnis eines ökumenisch erteilten Religionsunterrichts bildet das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen vom 25. März 1993 (1). In diesem Zusammenhang sind vor allem die Artikel 188-190 „Die ökumenische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Katechese“ zu nennen, dazu aber auch der ganze Komplex der Artikel 55-91 „Die ökumenische Bildung in der katholischen Kirche“.

2. Die Verantwortung für den Religionsunterricht, daher auch für den ökumenisch erteilten Religionsunterricht liegt beim Bischof. Daher soll die Frage jeweils auf Dekanatsebene in Zusammenarbeit mit ihm geregelt werden.

3. Da der ökumenische Dialog immer die Kenntnis und die Erfahrung mit der eigenen Konfession voraussetzt, ist ein ökumenisch erteilter Religionsunterricht vor allem auf der Oberstufe sinnvoll. Die Zeit der Unter- und Mittelstufe bleibt der notwendigen Einführung der Kinder in die Glaubensvollzüge der eigenen Konfession vorbehalten. Das schliesst nicht aus, dass auch auf diesen Stufen gezielte ökumenische Fragestellungen kindgerecht aufgearbeitet werden oder gemeinsames Glaubensgut in bestimmten Unterrichtsstunden in ökumenischer Zusammenarbeit vermittelt wird.

4. Angemessen wird ein ökumenisch dargebotener Religionsunterricht dort sein, wo der Anteil reformierter und katholischer Schüler ausgeglichen ist oder doch eine grössere Anzahl von Schülern der anderen Konfession in einem Klassen-verband unterwiesen wird.

5. Ein ökumenischer erteilter Religionsunterricht setzt die gute Zusammenarbeit der betreffenden Religionslehrer voraus; eine gemeinsame Vorbereitung des Unterrichtsstoffes; die von der Kirche erwarteten Eigenschaften eines Religions-lehrers; ist der Religionslehrer nicht selber Pfarrer, das Einverständnis und die Orientierung des zuständigen Priesters; ebenso eine sorgfältige Vorbereitung der betroffenen Eltern; schliesslich eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit.

6. Selbst auf der Oberstufe darf der in ökumenischer Zusammenarbeit erteilte Religionsunterricht nicht ausschliesslich sein. Der junge Christ braucht immer wieder die Vertiefung der Glaubensvollzüge der eigenen Konfession. Die Reli-gionslehrer werden dies bei der Erstellung des Programms sorgfältig berücksich-tigen müssen. Das bedeutet, dass ein gutes Gleichgewicht der konfessionell und der in ökumenischer Zusammenarbeit dargebotenen Lektionen angestrebt werden soll.

7. Auch der konfessionell erteilte Religionsunterricht muss den ökumenischen Prinzipien der katholischen Kirche Rechnung tragen, vor allem werden die oben genannten Artikel 55-91 des Direktoriums das Verhalten des Religionslehrers prägen müssen.

Vom Bischofsrat verabschiedet am 27. November 1998


Dr. Vitus Huonder
Generalvikar GR


(1) Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (1993), Herausgeber: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstrasse 163, D-53113 Bonn (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 110).