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Bistum Chur

Definition von Seelsorgestellen im Kanton Zürich

  1. Die Instruktion «Erga migrantes caritas Christi» erklärt (Nr. 92), dass die Verpflichtung besteht, den katholischen Migranten mit jenen Mitteln seelsorglich beizustehen, die unter Beachtung der Besonderheiten der Situation als die wirksamsten angesehen werden, wenn die kanonische Errichtung fester Seelsorgestrukturen sich als schwierig erweist oder nicht opportun ist.
  1. Um Gläubigen seelsorglich beizustehen, die nicht einer Personalpfarrei oder Missio cum cura animarum angehören können, werden Seelsorgestellen geschaffen. Kirchenrechtlich ist die Seelsorgestelle keine missio cum cura animarum oder eine Personalpfarrei, sondern eine Gruppe von Gläubigen, die sich je nach Bedarf versammelt. Die Gläubigen einer Seelsorgestelle nehmen im übrigen am Leben der Ortspfarrei teil, welcher sie angehören.
  1. Die pastorale Aufsicht der Seelsorgestelle ist der Migrantenseelsorge des Regionalen Generalvikariates Zürich/Glarus anvertraut. Die Seelsorgestelle übt ihre Tätigkeit im Rahmen der kantonalen Migrantenseelsorge aus.
  1. Territorial umfasst eine Seelsorgestelle das Gebiet des Kantons Zürich[1].
  1. Der Verantwortliche der Seelsorgestelle erhält eine kirchliche Beauftragung vom Regionalen Generalvikariat Zürich/Glarus. Er bekommt damit jedoch keine Rechte des Pfarrers oder des Kaplans einer missio cum cura animarum.
  1. Für die finanzielle Unterstützung der Seelsorgestelle ist eine Subvention seitens der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich ohne Anstellung möglich.

Nach Beratung im Bischofsrat des Bistums Chur erlassen durch den Delegierten des Apostolischen Administrators für Zürich/Glarus, Dr. Josef Annen, am 11. September 2019.

 

Chur, 23. Oktober 2019
Bischöfliche Kanzlei Chur

 

[1] Für folgende Gemeinschaften soll eine Seelsorgestelle eingerichtet werden:

Äthiopisch-Eritreische Gemeinde
Chaldäer
Koreaner
Syro-Malabaren
Syro-Malankaren