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Bistum Chur

Statut der Diözesanen Baukommission

1. Aufgabe

Die Diözesane Baukommission berät den Diözesanbischof hinsichtlich der sakralen, liturgischen, gottesdienstlichen und religiösen Aspekte, welche bei Bauten, Umbauten und Restaurationen von Sakralgebäuden und Sakralräumen (vgl. CIC, cc. 1205-1239) im Bistum berücksichtigt werden müssen.

Aufgrund von CIC, c. 1205-1239 ist die Kommission zuständig für alle Sakralbauten, unabhängig von deren Eigentümerschaft (Stiftungen, Kirchgemeinden). Die Zuständigkeit der Kommission besteht für alle Projekte, gemäss vorherigem Abschnitt, sowie für alle geplanten Umnutzungen oder Profanierungen.

Die Kommission erteilt im Auftrag des Diözesanbischofs die Bewilligung für Restaurationen, (Um-)Baumassnahmen und Umnutzungen. Die Erlaubnis für den Neubau einer Kirche (vgl. c. 1215) sowie für die Profanierung einer Kirche oder eines Altars (vgl. c. 1212 und c. 1222) wird vom Diözesanbischof erteilt.

 

2. Zusammensetzung

Präsident ex officio ist der vom Diözesanbischof bestimmte Verantwortliche für das kirchliche Stiftungswesen.

Auf seinen Antrag ernennt der Diözesanbischof aus jedem Bistumskanton je ein Mitglied. Der Diözesanbischof nimmt die Ernennung der Mitglieder aus den Bistumskantonen vor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Regionalen Generalvikar und der territorial betroffenen staatskirchenrechtlichen Körperschaft.

Der Präsident zieht nach Bedarf zusammen mit dem Mitglied der Kommission, in dessen Gebiet ein Projekt zu beurteilen bzw. zu begleiten ist, Experten aus den Gebieten Liturgie, Kunst, Architektur, Bauwesen, Finanzen und Recht heran.

 

3. Amtsdauer

Die Amtsdauer des Präsidenten ist an dessen Beauftragung für die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen gebunden und erlischt mit dieser. Die übrigen Mitglieder werden vom Diözesanbischof für vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist möglich.

 

4. Kommissionsarbeit

Die Kommission trifft sich ordentlicherweise jährlich einmal und im übrigen auf Anordnung des Diözesanbischofs, auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitglieds.

Die Projekte werden vom Präsidenten zusammen mit demjenigen Mitglied der Kommission betreut, in dessen Gebiet sich das Projekt befindet. Die Gesamtkommission kann vom Präsidenten zu einem bestimmten Projekt zur Stellungnahme eingeladen werden.

 

5. Vorgehensweise bei Projekten

Im Falle eines geplanten Neubaus, einer Restauration, einer Profanierung oder Umnutzung von Sakralräumen ist die Diözesane Baukommission frühzeitig zu informieren. Diese Verpflichtung obliegt dem Pfarrer, dem Pfarradministrator sowie gegebenenfalls dem bzw. der Pfarreibeauftragten der betroffenen Pfarrei. Die Information hat zu erfolgen im Zusammenhang mit ersten Überlegungen für ein Projekt, bevor ein Vorprojekt in Auftrag gegeben wird. Es liegt am Präsidenten der Kommission zu entscheiden, ob das Projekt auf dem Korrespondenzweg begutachtet und genehmigt werden kann oder ob ein erstes Treffen mit den Verantwortlichen vor Ort anberaumt wird. Im letzteren Fall entscheidet der Präsident, ob er selbst teilnehmen will oder ob das regional zuständige Mitglied der Baukommission teilnimmt.

Der Präsident begleitet zusammen mit dem regional zuständigen Kommissionsmitglied die Beratungsphase des Projekts. Das regionale Mitglied hält Kontakt mit dem betroffenen Regionalen Generalvikar sowie der regional betroffenen staatskirchenrechtlichen Körperschaft und bringt deren Hinweise und Anträge in den Entscheidungsprozess ein.

Die beschlussreifen Projekte werden dem Diözesanbischof, verbunden mit einer Empfehlung des Präsidenten sowie des regional zuständigen Mitglieds, zur Entscheidung vorgelegt.

Der Rechtsweg an die kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften bzw. Organisationen ist ausgeschlossen.

 

6. Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden das kanonische Recht, die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch sowie die einschlägigen Partikularnormen der Schweizer Bischofskonferenz und des Bistums Chur.

 

7. Finanzen

Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich. Spesen werden im Rahmen des Kommissionsbudgets von der Bistumskasse vergütet. Ausserordentliche Aufträge an Dritte müssen vom Diözesanbischof genehmigt werden.

 

8. Zusammenarbeit mit den kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften

Die Diözesane Baukommission arbeitet mit den kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften zusammen.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Bistum und den kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften wird mittels einer Vereinbarung geregelt. Diese Regelung beinhaltet, dass die kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften in ihre Rechtstexte – so weit dies noch nicht geschehen ist – die Norm aufnehmen werden, dass sie Baubeiträge erst sprechen werden, wenn das betreffende Projekt hinsichtlich der bei Punkt 1 aufgezählten Aspekte nach Beratung durch die Diözesane Baukommission vom Diözesanbischof genehmigt ist. Ebenfalls werden die Körperschaften mittels ihres Rechts ihre Kirchgemeinden anhalten, Mittel für die Restauration von Sakralbauten erst freizugeben, wenn das Einverständnis des Diözesanbischofs vorliegt.

 

9. Verbindlicherklärung für die kirchlichen Stiftungen

Die der kirchlichen Aufsicht unterstehenden Stiftungen im Bistum werden hiermit darauf verpflichtet, bei den unter 1. erwähnten Restaurations- und Bauvorhaben die Bestimmungen des vorliegenden Statuts zu beachten. Diese Bestimmungen werden hiermit für alle Stiftungen im Bistum als verbindlich erklärt.

Nach Beratung im Bischofsrat am 25. April 2016 sowie nachdem die unter 8. erwähnte Abmachung mit den kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften getroffen wurde, errichte ich die Diözesane Baukommission und erlasse das vorliegende Statut.

Chur, 29. April 2016,

Vitus Huonder, Bischof von Chur