Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe durch den Papst
Eine Ehe, die nie vollzogen wurde, d.h. in der es nie zum Geschlechtsakt zwischen den Ehepartnern kam, ist nicht ‚vollständig‘. Sie kann deshalb – obwohl sie gültig ist – auf Bitten eines oder beider Partner aus gerechtem Grund vom Papst aufgelöst werden. Das in der Diözese durchgeführte Verfahren dient im Wesentlichen dazu, mit Sicherheit festzustellen, dass eine Ehe nie vollzogen wurde. Das entsprechende Dossier wird anschliessend zusammen mit einer Stellungnahme des Bischofs nach Rom gesandt.
Auch wenn die Partner schon vor der Eheschliessung Geschlechtsverkehr hatten, ist ein Auflösungsverfahren wegen Nichtvollzug prinzipiell möglich. Was überprüft wird, ist die Tatsache, ob nach der kirchlichen Eheschliessung kein Intimverkehr mehr stattgefunden hat. Denn Impotenz oder Frigidität oder ähnliche Schwierigkeiten können schon in der Zeit der Bekanntschaft aufgetreten sein und auch in der Zeit nach der Eheschliessung weiter bestanden haben.