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Bistum Chur

Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn ein Partner durch ein Ehehindernis rechtlich daran gehindert war, eine Ehe einzugehen.

Das Bestehen von Ehehindernissen ist grundsätzlich vor der Eheschliessung abzuklären. Von bestimmten Ehehindernissen kann die zuständige kirchliche Autorität dispensieren. Falls die Trauung dennoch ohne Dispens von einem vorhandenen Ehehindernis stattgefunden hat, kann die Ehe nach Erweis der Sachlage durch ein spezielles Dokumentenverfahren von einem Einzelrichter für nichtig erklärt werden.

In kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren kann allenfalls die Beischlafsunfähigkeit (Impotenz) als Ehenichtigkeitsgrund angeführt werden. Wichtig ist auch hier, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung schon bestand und nicht erst im späteren Verlauf der Ehe aufgetreten ist. Impotenz kann dabei absolut sein (also gegenüber jedem Partner) oder nur relativ (gegenüber einem konkreten Partner). Beides macht die Ehe ungültig. Die Beischlafsunfähigkeit muss auch unüberbrückbar sein, was heute aber immer weniger der Fall ist.

Zu unterscheiden von der Impotenz ist die Unfruchtbarkeit. Diese ist kein Grund, die Ehe für nichtig zu erklären. Nur wenn dem unfruchtbaren Partner seine Unfruchtbarkeit bekannt war, und er sie dem anderen Partner bewusst verschwiegen hat, um dessen Jawort zu erlangen, kann eine Ehe nichtig erklärt werden (vgl. Arglistige Täuschung).