Unfähig, die Ehe zu schliessen, sind jene:
- die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben. Hier kommen neben Schwachsinn vor allem schwere psychische Krankheitsbilder in Frage. Dasselbe gilt auch für jemanden, dessen Vernunftgebrauch zum Zeitpunkt der Eheschliessung temporär stark eingeschränkt war, z.B. durch Alkohol- oder Drogeneinfluss, ein traumatisches Erlebnis etc.
- die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden und deshalb nicht in der Lage sind, zu erfassen, welche wesentlichen Rechte und Pflichten die Ehe umfasst. Eine solche Beeinträchtigung kann bei verschiedenen psychischen Krankheiten oder Anomalien vorkommen. Dieselbe Konstellation kann eintreten, wenn eine Person innerlich, auf Grund der vorhandenen Umstände, völlig perplex blockiert, innerlich hin- und hergerissen ist.
- die aus Gründen ihrer psychischen Beschaffenheit nicht in der Lage sind, wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen. Hier geht es nicht darum, dass jemand nicht erfasst, um was es in der Ehe geht. Hier geht es darum, dass jemand nicht fähig ist, das, was er verspricht – und sogar auch versprechen will –, in der Tat zu leisten. Neben schwerwiegenden psychischen Krankheiten (z.B. Endogene Depressionen, Bipolare Störungen, Persönlichkeitsstörungen usw.) kommt hier auch emotionale bzw. affektive Unreife in Frage.
Im Ehenichtigkeitsverfahren geht es immer darum zu beweisen, dass einer der angeführten Ehenichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits vorhanden war. Bei solchen Verfahren muss in den meisten Fällen ein Fachmann (Psychiater/Psychologe) für die Erstellung eines Gutachtens beigezogen werden.