Die Ehe wird durch das freie Ja eines Mannes und einer Frau begründet. Wenn ein Partner bei der Eheschliessung nicht frei und selbstbestimmt war, sondern sich durch schweren psychischen Druck oder Gewalt und Drohungen gezwungen sah zu heiraten, um der drohenden Gefahr zu entgehen, kann eine unter solchen Umständen geschlossene Ehe für nichtig erklärt werden. Als Formen von Gewalt und Zwang, die eine schwere Furcht bewirken, kommen etwa in Frage: Todesdrohungen, angedrohter Selbstmord des Partners für den Fall der Nichtheirat, angedrohte Enterbung etc.
Eine besondere Form der schweren Furcht ist der sogenannte Ehrfurchtszwang. Dieser kommt in Betracht, wenn z. B. Eltern (oder andere Personen, den man Ehrfurcht schuldet), durch ständiges Bitten, Zureden, oder Drängen einen subtilen Druck ausüben, um ihr Kind dazu zu bringen, eine Ehe einzugehen. Auch hier ist der freie Wille zur Ehe beeinträchtigt. Dieser kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn Eltern oder andere Respektspersonen nicht bewusst die Absicht hatten, die Willensfreiheit dessen einzuschränken, den sie zur Ehe bewegen wollten.