Zuständig für die Durchführung eines Ehenichtigkeitsverfahrens ist im Allgemeinen das kirchliche Gericht, in dessen Gebiet der antragstellende Partner oder der nichtantragstellende Partner wohnt. Aber auch das Offizialat des Bistums in dem die Trauung stattfand, ist zuständig. Unter gewissen Bedingungen kann auch dasjenige Offizialat zuständig sein, in dessen Gebiet am meisten Beweise zu erheben sind.
Welches Offizialat ist für die Durchführung des Ehenichtigkeitsverfahrens zuständig?
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