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Bistum Chur

Wer ist an einem Ehenichtigkeitsverfahren beteiligt?

Beide Ehepartner sind im Ehenichtigkeitsverfahren gleichberechtigt. Sie werden in gleicher Weise über alle Schritte des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und befragt. Weigert sich ein Partner am Verfahren mitzuwirken, verhindert dies den Fortgang grundsätzlich nicht, kann ihn aber erschweren. Das Ehenichtigkeitsverfahren ist – falls es keine Zeugen gibt, die substantielle Aussagen machen können – nur schwerlich zu führen, wenn sich einer der beiden Partner nicht am Verfahren beteiligt. Wer ein Ehenichtigkeitsverfahren beginnen will, sollte deshalb den Partner darüber informieren und ihn zur Mitarbeit zu bewegen versuchen.

Im ordentlichen Prozess befinden drei Richter über die Nichtigkeit einer Ehe, von denen mindestens einer Kleriker sein muss, der dem Richterteam vorsteht. Die Befragungen werden im Allgemeinen durch einen Vernehmungsrichter durchgeführt, wobei immer ein Notar dabei ist, der die Aussagen protokolliert.

Beide Parteien und der Ehebandverteidiger können Zeugen benennen, deren Aussagen ebenfalls aufgenommen und protokolliert werden. Das Offizialat kann auch von sich aus, falls Unklarheiten bestehen, selber Zeugen benennen.

Der Ehebandverteidiger tritt, wie es der Name schon sagt, in jedem Verfahren von Amtes wegen als Anwalt der Gültigkeit der Ehe auf. Er vertritt im Ehenichtigkeitsverfahren die eigentliche „Gegenpartei“, da ja nicht einer der beiden Partner, sondern ihre Ehe als Institution angeklagt ist, nicht gültig zu sein. Nachdem alle Beweise zusammengetragen sind, nimmt deshalb der Ehebandverteidiger, zur Gültigkeit der Ehe aus seiner Sicht Stellung. Die Ehepartner können sich dazu wiederum schriftlich äussern. Diese Stellungnahmen werden den Akten beigefügt und dienen damit den Richtern als weitere Entscheidungsgrundlage.

Das Offizialat kann – falls dies erforderlich ist – Gutachter bestellen und Gutachten anfordern. Diese Gutachter können in Ehenichtigkeitsverfahren beispielsweise Psychiater oder Psychotherapeuten sein.

Im kürzeren Verfahren befindet der Diözesanbischof, unterstützt von einem Untersuchungsrichter und einem Beisitzer, in Form einer mündlichen Erörterung über die Nichtigkeit der Ehe. Auch in diesem Verfahren nimmt der Ehebandverteidiger zur Gültigkeit der Ehe Stellung.