Bevor das eigentliche Verfahren beginnt, findet oft ein unverbindliches und kostenloses Vorgespräch mit einem Mitarbeiter des Offizialats statt. Bei diesem Gespräch kann im Normalfall abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren erfüllt sind. Üblicherweise ist dies der Fall, wenn die Ausführungen des oder der Ehepartner einen oder mehrere Nichtigkeitsgründe zumindest vermuten lassen.
Danach liegt es beim Ehepartner, der ein solches Verfahren anstreben möchte, einen formellen Antrag an das zuständige Gericht zu stellen. Zentral ist, dass sie in diesem Antrag schildern, wie sie sich kennen gelernt haben, wie die Zeit der Bekanntschaft verlaufen ist, die Umstände darlegen die zur Heirat geführt haben, den Verlauf der Ehe beschreiben und die Gründe benennen, die letztlich zur Trennung und Scheidung geführt haben. Nennen sie ebenso den Grund oder die Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, ihre Ehe ungültig ist.
Hier finden sie zwei Beispiele, wie ein solcher Antrag aussehen könnte und welche Angaben er enthalten muss: Wie sollte ein formeller Antrag für ein Ehenichtigkeitsverfahren konkret aussehen? Ein Verfahrensantrag kann sowohl von einem der beiden Partner, mit oder ohne Einwilligung des anderen, so wie auch von beiden gemeinsam eingereicht werden. In diesem zweiten Fall genügt es, dass der Antrag von beiden Partnern unterschrieben wird.
Der Antrag wird daraufhin vom Gerichtsvorsteher (Offizial) geprüft. Er entscheidet ob der Antrag angenommen wird. Die Entscheidung wird beiden Partnern schriftlich mitgeteilt. Mit der Annahme des Antrags gilt das Verfahren als eröffnet. Vor der Einleitung des Ehenichtigkeitsverfahrens muss nach menschlichem Ermessen eine Versöhnung der Partner unmöglich sein. Bei bereits erfolgter ziviler Ehescheidung wird dies vermutet.
Beide Partner haben im Ehenichtigkeitsverfahren die gleichen Rechte, unabhängig davon, wer das Verfahren verlangt hat. Beide Partner und die Zeugen werden einzeln und unter Eid befragt. Die Aussagen werden protokolliert und bilden wesentliche Entscheidungsgrundlagen für das Offizialat. Beim ordentlichen Verfahren gibt es keine mündliche Verhandlung, bei der die Ehepartner und Zeugen zugleich anwesend sind. Beide Partner erhalten vor Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht und können sich zu den Akten und den Ausführungen des Ehebandverteidigers äussern. Das Offizialat kann seinerseits Zeugen berufen oder Gutachten bestellen.
Aufgrund der zusammengetragenen Aussagen und Beweise obliegt es in den meisten Fällen einem Gremium von drei Eherichtern, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Eheschliessung zu befinden. In gewissen Fällen gibt es die Möglichkeit eines verkürzten Verfahrens, bei dem der Bischof als Einzelrichter das Urteil fällt. Dafür müssen bereits vor Beginn des Verfahrens die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Das Antragsschreiben ist von beiden Ehepartnern unterschrieben oder wird von einem mit der ausdrücklichen Zustimmung der anderen eingereicht. b) Durch die Beweise, welche dem Antragsschreiben beigefügt sind, ist die Nichtigkeit der Ehe derart offenkundig, dass keine weiteren Untersuchungen und Abklärungen erforderlich sind. Die Entscheidung, welcher Verfahrensweg einzuschlagen ist, obliegt dem Gerichtsvikars.
Gegen ein Urteil, das erstmalig die Nichtigkeit einer Ehe feststellt, kann von der Partei die mit dem Urteil nicht einverstanden ist, bzw. vom Ehebandverteidiger innert gegebener Frist Berufung eingelegt kann werden. Diese muss bei der nächsthöheren Instanz erfolgen. Das für Chur zuständige Gericht heisst „Interdiözesanes Schweizerisches Kirchliches Gericht“ und hat seinen Sitz in Fribourg, oder eine Berufung kann auch an das Gericht der Römischen Rota erfolgen. Wird keine Berufung eingelegt, so wird das Erstinstanzliche Urteil rechtskräftig und die beiden Partner können, unter Berücksichtigung allfälliger Auflagen, zu einer neuen kirchlichen Eheschliessung schreiten.