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Bistum Chur

Richtlinien betreffend Kirchenaustritt

Die Schweizer Bischofskonferenz hat an ihrer Sitzung vom 1. – 3. Juni 2009 Empfehlungen an die Schweizer Diözesen gerichtet zum Umgang mit Personen, die aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft austreten und erklären, dennoch katholische Gläubige bleiben zu wollen. Als Umsetzung dieser Empfehlungen hat der Bischofsrat des Bistums Chur am 20. August 2009 die folgenden Richtlinien verabschiedet. Anlässlich eines Treffens zwischen dem Bischofsrat und der Konferenz der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisationen im Bistum Chur (Biberbrugger-Konferenz) vom 24. September 2009 haben sich die Delegierten der Biberbrugger-Konferenz mit diesen Richtlinien einverstanden erklärt. Bischof Vitus Huonder hat die Richtlinien am 7. Oktober 2009 in Kraft gesetzt.

Richtlinien für den Umgang mit Personen, die erklären, aus der Kirchgemeinde bzw. der kantonalen Körperschaft auszutreten, aber katholische Gläubige bleiben zu wollen

 

1. Glied der Kirche wird eine Person durch die Taufe. Die Taufe ist als ein Sakrament ein Geschenk Gottes, etwas Bleibendes (vgl. CIC, can. 849). Gott zieht seine Zusage nicht zurück. Deshalb kennt die Kirche keinen „Austritt“. Wer getauft ist, bleibt zeitlebens mit Christus verbunden und in der Kirche eingegliedert. Die Gläubigen geniessen, solange sie voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung stehen (vgl. can. 205), alle Grundrechte. Diese sind jedoch mit der Erfüllung von Grundpflichten verbunden (vgl. can. 208-223).

2. Das 2. Vatikanische Konzil sagt über die Kirche: „Die mit hierarchischen Organen ausgestattete Gesellschaft und der geheimnisvolle Leib Christi, die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst“ (LG, Nr. 8).

Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ist damit nicht nur ein spirituelles bzw. geistliches Geschehen, sondern sie hat immer auch eine sichtbare bzw. materielle Seite. Die innere Glaubensverbundenheit mit der Kirche muss immer auch verbunden sein mit einer materiellen Mitverantwortung für die Kirche: „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind“ (vgl. can. 222 § 1). Diese Verpflichtung zu einem materiellen Beitrag für das Wirken der Kirche ist von allen Gläubigen ernst zu nehmen.

3. „Die Kirchensteuer konkretisiert die kirchliche Beitragspflicht“ (Synode 72. Bistum Chur, Bd. IX, S. 29, 3.3.1). Es ist deshalb in der Diözese Chur Praxis, dass die Gläubigen ihrer Verpflichtung zur finanziellen Solidarität mit der Kirche durch die Entrichtung der Kirchensteuer nachkommen.

 4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtsentscheid vom 16. November 2007) ist es aus staatlicher Sicht zulässig, aus den staatskirchenrechtlichen Institutionen (Kirchgemeinde, kantonale Körperschaft) auszutreten und gleichzeitig zu erklären, dennoch katholisch bleiben zu wollen. Durch einen solchen Austritt, der aufgrund der erwähnten geltenden Praxis den Charakter einer Ausnahme hat, erlischt zwar die Pflicht zur Leistung der Kirchensteuer. Der Austritt entbindet jedoch nicht davon, die kirchliche Beitragspflicht in einer anderen Form zu konkretisieren.

5. Die Diözese Chur bemüht sich, so gearteten Austritten präventiv zu begegnen und mit dennoch erfolgten Austritten sachgerecht umzugehen, indem sie problematische Verhältnisse zu bereinigen versucht, die zu Austritten der erwähnten Art führen. Es ist wünschenswert, dass die staatskirchenrechtlichen Organisationen im Bistum dieses Anliegen mittragen.

 6. Kommt es dennoch zu solchen Austritten, ist folgendermassen vorzugehen:

a) Das Grundrecht der Religionsfreiheit lässt es nicht zu, dass eine Kirchgemeinde von einer Person, die aus einer staatskirchenrechtlichen Organisation austritt, die Gründe für ihren Austritt erfragt. Deshalb soll die betroffene Kirchgemeinde den zuständigen Pfarrer über den Austritt informieren. An diesem ist es sodann, mit der austretenden Person Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, im Rahmen eines seelsorglichen Gesprächs die Gründe für den Austritt zu eruieren. Können die bestehenden Schwierigkeiten, die zum Austritt geführt haben, nicht überwunden werden und beharrt die Person darauf auszutreten, nimmt die Kirchgemeinde den Austritt zur Kenntnis, ohne sich gegenüber der betroffenen Person über ihren kirchenrechtlichen Status zu äussern (vgl. Schreiben von Bischof Amédée Grab vom 7. Juli 2006).

b) Sobald die staatskirchenrechtlichen Organe Kenntnis von einem Austritt genommen und die erforderlichen Schritte unternommen haben, lassen sie über den Pfarrer eine entsprechende Mitteilung dem regional zuständigen Bischofsvikar zukommen.

 c) Der Bischofsvikar schreibt der aus der staatskirchenrechtlichen Organisation ausgetretenen Person einen Brief. Elemente dieses Briefes sind:

– Kenntnisnahme des Austritts aus der staatskirchenrechtlichen Organisation und der Absicht der betreffenden Person, weiterhin in der katholischen Kirche zu bleiben.

– Darlegung, dass die Verpflichtung zur materiellen Solidarität mit der Kirche unverändert weiter besteht. Die betroffene Person muss ihrer Solidaritätspflicht deshalb weiterhin und nicht weniger gewissenhaft als bis anhin nachkommen. Echte Solidarität drückt sich aus in einem den eigenen finanziellen Verhältnissen entsprechenden Beitrag.

– Aufforderung an die betroffene Person, diesen Beitrag dem dafür eingerichteten Solidaritätsfonds zu spenden. Über jede Spende stellt der Solidaritätsfonds eine Bestätigung aus.

– Einladung dazu, einem möglichen Ärgernis entgegenzuwirken. Der Austritt aus der Kirchgemeinde kann nämlich bekannt werden etwa dadurch, dass der Staat die betreffende Person als konfessionslos führt. Die betroffene Person bekennt sich weiterhin zur Kirche, indem sie ein vorbildliches christliches Leben führt und sich aktiv für die Kirche engagiert.

7. Das Bischöfliche Ordinariat führt ein Verzeichnis aller Personen, die aus den staatskirchenrechtlichen Organisationen ausgetreten sind und den diözesanen Solidaritätsfonds unterstützen. Ebenfalls kann die Pfarrei ein Verzeichnis jener Personen führen, die aus der Kirchgemeinde ausgetreten sind und bekundet haben, in der katholischen Kirche bleiben zu wollen.

Der Solidaritätsfonds informiert jährlich die staatskirchenrechtlichen Kantonalorganisationen über die Höhe und über die Verwendung seiner Einnahmen.

8. Im Zweifelsfall kann von Gläubigen, die aus den staatskirchenrechtlichen Organisationen ausgetreten sind und seelsorgliche Leistungen wünschen, verlangt werden, dass sie nachweisen, die Kirche nach dem Austritt aus diesen Organisationen in anderer Form (vgl. oben Nr. 6) materiell unterstützt zu haben. Es muss dabei jedoch vermieden werden, den Eindruck von Misstrauen zu erwecken.

9. So lange der Personenstand von Gläubigen nicht durch Apostasie, Häresie oder Schisma verändert wird, darf im Zusammenhang mit dem Austritt kein Eintrag in das Taufbuch vorgenommen werden.

Vom Bischofsrat des Bistums Chur verabschiedet am 20. August 2009.

7000 Chur, 7. Oktober 2009

+ Vitus Huonder
Bischof von Chur