Navi Button
Bistum Chur

Coronavirus – aktualisiertes Rahmenschutzkonzept

Am 26. Mai 2021 hat der Bundesrat weitere Lockerungen beschlossen, die auch Gottesdienste betreffen. Die Schweizer Bischofskonferenz hat die Rahmenregeln angepasst und veröffentlicht:

Link zum aktualisierten Rahmenschutzkonzept der SBK:
Deutsch: https://www.bischoefe.ch/coronavirus-covid-19-weitere-oeffnungsschritte/
Französisch: https://www.eveques.ch/coronavirus-covid-19-prochaines-etapes-vers-louverture/

Die wichtigsten Lockerungen ab dem 31. Mai 2021 hier noch zusammengefasst:

Gottesdienste in Innenräumen sind mit maximal 100 Personen möglich. Es gilt nach wie vor die Abstandspflicht 1,5 Meter (im gleichen Haushalt lebende Familien werden nicht getrennt) sowie das Tragen von Masken. Von der Raumkapazität darf maximal die Hälfte genutzt werden. Wo die Raumgrösse keine 100 Personen mit dem nötigen Abstand ermöglicht, sind entsprechend weniger Personen zugelassen. Die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirkenden Personen müssen nicht mitgezählt werden.

Gottesdienste im Freien/Aussenbereich sind mit maximal 300 Personen erlaubt. Findet die religiöse Veranstaltung im Aussenbereich einer Einrichtung mit fixen Sitzplätzen statt, darf diese Einrichtung zu höchstens der Hälfte ihrer Kapazität gefüllt werden. Als religiöse Veranstaltung im Freien gelten auch Fronleichnamsprozessionen. Diese sind zulässig mit maximal 300 Personen. Dabei ist die Masken- und Abstandspflicht einzuhalten und bei Benutzung des öffentlichen Raumes eine entsprechende Bewilligung einzuholen.

Bei kirchlichen Bestattungen und Hochzeiten gelten die gleichen Personenobergrenzen.

Bitte beachten Sie, dass die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirkenden Personen und als Helferinnen und Helfer anwesenden Personen nicht mitzuzählen sind.

Das Auftreten von Chören (und zwar sowohl von Berufschören als auch von Amateurchören gleich welcher Altersklasse) vor Publikum ist vorläufig nur im Freien wieder erlaubt. In Innenräumen ist weiterhin nur das Proben ohne Publikum zulässig.

Chur, 1. Juni 2021
Bischöfliche Kanzlei Chur