Navi Button
Bistum Chur

Statut der Diözesanen Pastoralkonferenz

Pastoralkonferenz der Diözese Chur


Statut

 

In der Konstitution über die Kirche Lumen gentium des Zweiten Vatikanischen Konzils heisst es in der Nr. 37: “Die geweihten Hirten aber sollen die Würde und Verantwortung der Laien in der Kirche anerkennen und fördern. Sie sollen gern deren klugen Rat benutzen, ihnen vertrauensvoll Aufgaben im Dienst der Kirche übertragen und ihnen Freiheit und Raum im Handeln lassen, ihnen auch Mut machen, aus eigener Initiative Werke in Angriff zu nehmen“. Dessen eingedenk erlässt der Bischof von Chur nach Beratung durch die bisherigen Mitglieder der Pastoralkonferenz und durch den Bischofsrat das folgende Statut:

1. Wegen der unterschiedlichen Situation in den Bistumsregionen sollen pastorale
Fragen vor allem in den kantonalen Seelsorgeräten behandelt werden. Die kantonalen Seelsorgeräte sind ein beratendes Gremium für den zuständigen Weihbischof bzw. Bischofsvikar.

2. Die Diözesane Pastoralkonferenz dient der Koordination und dem Erfahrungsaustausch unter den kantonalen Seelsorgeräten. Sie vermittelt Anregungen des Bischofs in die kantonalen Seelsorgeräte hinein. Umgekehrt leiten die Mitglieder der Pastoralkonferenz die Anliegen der kantonalen Seelsorgeräte an den Bischof weiter.

3. Die Diözesane Pastoralkonferenz setzt sich zusammen aus dem Bischof, einer Vertretung des Bischofsrates sowie delegierten Mitgliedern der regionalen Seelsorgeräte. Wo kein kantonaler Seelsorgerat besteht, nimmt der Dekan Einsitz in der Konferenz.

4. Vorsitzender der Diözesanen Pastoralkonferenz ist der Diözesanbischof. Im übrigen konstituiert die Pastoralkonferenz sich selbst und gibt sich eine vom Bischof zu genehmigende Geschäftsordnung, welche die Mitgliedschaft sowie die Stellvertretung regelt. Sie hält in der Regel 2 Sitzungen jährlich ab.

Dieses Statut ersetzt dasjenige vom 28. Oktober 1999.

7000 Chur, den 1. Oktober 2009

+ Vitus Huonder
Bischof von Chur