Unter welchen Umständen können Geschiedene kirchlich heiraten?
Weil die katholische Kirche sich an das Wort Jesu: „Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“, gebunden fühlt, kennt sie keine Ehescheidung. Wohl ist es möglich, dass die Eheleute sich aus schwerwiegenden Gründen trennen. Es ist dabei für die Kirche nicht wichtig, ob dies mit oder ohne staatlicher Scheidung geschieht. Solange einer der Partner lebt, bleibt eine neue Heirat ausgeschlossen.
Ist eine Ehe gescheitert, so ist es unter Umständen angebracht, sie durch ein kirchliches Gericht prüfen zu lassen. Sollte sich nämlich herausstellen, dass sie von Anfang an mit schweren Mängeln behaftet war, kann sie durch ein kirchliches Gericht für ungültig (nichtig) erklärt werden. Dabei wird also nicht ein bestehendes Eheband geschieden und gelöst, sondern lediglich festgestellt, dass ein Eheband gar nie zustande gekommen ist.
Wenn die frühere Ehe sich als nichtig erwiesen hat, ist auch für Geschiedene eine kirchliche Trauung möglich.
Die kirchlichen Gerichte heissen in den meisten Diözesen Offizialate.
Im Bistum Chur ist zuständig:
Bischöfliches Offizialat
Adresse in Chur: Hof 19, 7000 Chur
Tel.: 081 258 60 00
E-Mail: offizialat[at]bistum-chur.ch